Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 296

§ 296 – Verwertung

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist die Versteigerung vor Ort oder normal normal die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de. normal normal normal arabic Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend. (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

Kurz erklärt

  • Gepfändete Sachen müssen öffentlich versteigert werden, wenn die Vollstreckungsbehörde dies anordnet.
  • Die Versteigerung kann vor Ort oder online über die Plattform www.zoll-auktion.de stattfinden.
  • In der Regel wird die Versteigerung von einem Vollziehungsbeamten durchgeführt.
  • Die Vorschriften des § 292 gelten auch für diese Versteigerungen.
  • Bei der Pfändung von Geld wird die Wegnahme als Zahlung des Schuldners betrachtet.